Ehebruch Schweiz: strafbar? Und was bei Scheidung gilt

Die Antwort vorweg: Ehebruch ist in der Schweiz seit dem 1. Januar 1990 nicht mehr strafbar. Und seit dem 1. Januar 2000 spielt er auch für die Scheidung keine Rolle mehr, weil das Zivilgesetzbuch kein Verschulden mehr kennt. Wer fremdgeht, verletzt eine gesetzliche Pflicht, aber eine, an die das Gesetz heute praktisch keine Sanktion knüpft.

Rechtsstand 11. Oktober 2026. Die Artikel des Strafgesetzbuchs (SR 311.0) und des Zivilgesetzbuchs (SR 210) haben wir an diesem Tag in der amtlichen Sammlung auf fedlex.admin.ch nachgelesen. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Wie lange Ehebruch eine Straftat war

Mit dem eidgenössischen Strafgesetzbuch wurde der Ehebruch landesweit zum Delikt. Nach dem Historischen Lexikon der Schweiz war er bis 1989 auf Antrag der geschädigten Partei mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bedroht. Vorher war die Lage von Kanton zu Kanton verschieden; Genf etwa hatte das Delikt schon 1875 abgeschafft.

Im heutigen Strafgesetzbuch steht unter Art. 214 nur noch ein Vermerk: «Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, mit Wirkung seit 1. Jan. 1990». Seither gibt es keinen Straftatbestand mehr, der Untreue in der Ehe erfasst.

Was weiterhin strafbar ist: die Doppelehe

Ein Unterschied, der oft verwechselt wird: Strafbar bleibt nach Art. 215 StGB, wer eine Ehe schliesst oder eine Partnerschaft eintragen lässt, obwohl er bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das betrifft eine zweite Trauung, nicht eine Affäre.

Die Treuepflicht: geschuldet, aber ohne Sanktion

Das Zivilgesetzbuch verlangt Treue nach wie vor. Art. 159 Abs. 3 ZGB hält fest: «Sie schulden einander Treue und Beistand.» Eine eigene Rechtsfolge für den Fall, dass jemand diese Pflicht verletzt, nennt der Artikel nicht, und das Scheidungsrecht knüpft seit 2000 nicht mehr an Verschulden an.

Seit 2000: Scheidung ohne Schuldfrage

Den Wendepunkt brachte das Bundesgesetz vom 26. Juni 1998. Laut Fussnote zum Titel «Die Ehescheidung und die Ehetrennung» im Zivilgesetzbuch ist diese Fassung seit dem 1. Januar 2000 in Kraft. Das Historische Lexikon fasst die Folge zusammen: Seit dem neuen Scheidungsrecht, das auf das Prinzip der ehelichen Schuld verzichtet, kann der Ehebruch nicht mehr als Scheidungsgrund geltend gemacht werden. Davor war er bei einer Scheidung ein möglicher Grund unter mehreren; die Wikipedia verortet ihn bis 1999 in Art. 137 des damaligen ZGB.

Was das heute in der Praxis heisst, hängt davon ab, auf welcher Seite Sie stehen.

Wenn Sie betrogen wurden

Getrennt leben. Ein Ehegatte darf den gemeinsamen Haushalt aufheben, solange seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist (Art. 175 ZGB). Einigen sich die Ehegatten nicht, kann das Eheschutzgericht das Getrenntleben bewilligen und Unterhalt, Wohnung und Kinderfragen regeln (Art. 176 ZGB). Die Zürcher Gerichte schreiben, ein solches Begehren werde «heute in fast allen Fällen gutgeheissen», und erklären auch, warum: Eine Scheidung gegen den Willen des anderen setzt grundsätzlich zwei Jahre Getrenntleben voraus. Sind sich beide über die Trennung einig, ist eine gerichtliche Bewilligung laut derselben Seite weder nötig noch möglich.

Scheiden lassen. Dafür gibt es drei Wege:

  • Gemeinsam, mit vollständiger Vereinbarung über die Folgen (Art. 111 ZGB) oder mit Teileinigung, bei der das Gericht den Rest entscheidet (Art. 112 ZGB).
  • Auf Klage nach zwei Jahren Getrenntleben (Art. 114 ZGB, in dieser Fassung seit 1. Juni 2004).
  • Auf Klage vor Ablauf der zwei Jahre, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die dem klagenden Ehegatten nicht zuzurechnen sind, unzumutbar ist (Art. 115 ZGB).

Ob ein Seitensprung allein ein solcher schwerwiegender Grund sein kann, beantwortet der Gesetzestext nicht; er nennt keine Beispiele. Das ist eine Frage des Einzelfalls und der Gerichtspraxis, die Sie mit einer Fachperson klären sollten, bevor Sie darauf eine Klage stützen.

Wenn Sie die Affäre hatten

Unterhalt. Nachehelicher Unterhalt richtet sich nach Art. 125 ZGB. Massgebend sind unter anderem Aufgabenteilung, Ehedauer, Lebensstellung, Alter, Einkommen und Vermögen, Kinderbetreuung und Altersvorsorge. Ausnahmsweise kann ein Beitrag versagt oder gekürzt werden, wenn er «offensichtlich unbillig» wäre. Das Gesetz nennt dafür insbesondere drei Fälle: eine grobe Verletzung der Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit und eine schwere Straftat gegen die verpflichtete Person oder ihr nahestehende Menschen. Ein Ehebruch steht nicht auf dieser Liste. Weil sie mit «insbesondere» beginnt, ist sie allerdings nicht abschliessend.

Vermögen und Erbe. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Regeln des Güterrechts, unabhängig davon, wer wem untreu war (Art. 120 Abs. 1 ZGB). Mit der Scheidung entfällt das gesetzliche Erbrecht zwischen den Ehegatten (Art. 120 Abs. 2 ZGB). Das gilt für jede Scheidung, nicht als Strafe für eine Affäre.

Kinder. Elterliche Sorge, Obhut, persönlichen Verkehr und Unterhalt regelt das Gericht nach Art. 133 ZGB; es beachtet dabei «alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände». Eine Affäre gehört nicht zu den Kriterien, die das Gesetz nennt.

Drei Missverständnisse, die sich hartnäckig halten

  • «Wer fremdgeht, bekommt bei der Scheidung weniger.» Das Schweizer Recht teilt Vermögen nach Güterrecht und Unterhalt nach Bedarf und Leistungsfähigkeit, nicht nach Moral. Die Vorstellung passt zu Rechtsordnungen mit Verschuldensscheidung und zum Schweizer Recht vor 2000, nicht zum heutigen ZGB.
  • «Man kann die Affäre anzeigen.» Seit 1990 nicht mehr. Strafbar sein kann allenfalls, was im Umfeld geschieht: eine schwere Drohung (Art. 180 StGB), das Weiterleiten nicht öffentlicher sexueller Inhalte ohne Zustimmung der erkennbaren Person (Art. 197a StGB) oder eine zweite Trauung (Art. 215 StGB).
  • «Ohne Ehebruch keine schnelle Scheidung.» Am schnellsten geht es, wenn sich beide einig sind (Art. 111 ZGB). Ohne Einigung entscheidet in der Regel die Trennungsdauer von zwei Jahren, nicht der Grund der Trennung.

Wo Sie Beratung finden

Für Ihre persönliche Situation, insbesondere bei Unterhalt, Vorsorgeausgleich und Kindern, führt kein Weg an einer Fachperson vorbei. Eine Anwältin oder einen Anwalt mit Schwerpunkt Familienrecht finden Sie über die Anwaltssuche des Schweizerischen Anwaltsverbands. Informationen zum Eheschutzverfahren veröffentlichen die kantonalen Gerichte; die Seite der Zürcher Gerichte oben ist ein Beispiel, das Verfahren in Ihrem Kanton kann im Detail abweichen.

Eine kurze Zusammenfassung dieser Rechtslage steht auch auf unserer Startseite. Wie Sie bei einer Affäre Ihre Privatsphäre schützen, ohne sich auf falsche Sicherheiten zu verlassen, erklärt die Seite Diskretion & Sicherheit; um digitale Spuren geht es ausführlicher unter Diskretion bei einer Affäre.

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